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   VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901   

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VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901 (https://dejure.org/2009,73649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2009 - 11 B 06.30901 (https://dejure.org/2009,73649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 11 B 06.30901 (https://dejure.org/2009,73649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschetschenische Asylbewerber; Vorverfolgung durch Inhaftierung und Schläge wegen Unterstützung der Rebellen; keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung; bei einer Rückkehr in die Russische Föderation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 11 B 08.30038

    Tschetschenen aus Dagestan; keine Vorverfolgung; inländische Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Nach der Auffassung des Senats gelten die Grundsätze zum Prognosemaßstab bei der Anerkennung von Flüchtlingen - zumindest im Kern - auch nach der ausdrücklichen Übernahme zahlreicher Normen der Qualifikationsrichtlinie in das deutsche Recht fort (vgl. BayVGH vom 17.4.2008 Az. 11 B 08.30038; vom 16.6.2008 Az. 11 B 07.30185; vom 12.1.2009 Az. 11 B 06.30900).

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem in das Verfahren einbezogenen rechtskräftigen Urteil des Senats vom 17. April 2008 (Az. 11 B 08.30038) und im ebenfalls rechtskräftigen Urteil des Senats vom 12.1.2009 (Az. 11 B 06.30900) Bezug genommen.

    Dies ist aber bei gehörigen Bemühungen möglich (vgl. im Einzelnen BayVGH vom 17.4.2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    2.1 Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der schutzsuchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (vgl. BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 f.).

    Bei der Volkszugehörigkeit eines Tschetschenen handelt es sich aber um ein für ihn unverfügbares Merkmal im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315/335), so dass eine hieran anknüpfende Maßnahme eine politische Verfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG sein kann.

    Denn der Schutz "politischer Straftäter", d. h. von Ausländern, die ihre oppositionelle politische Überzeugung betätigten und hierbei gegen Strafgesetze verstoßen haben, mit denen ihr Heimatstaat seine politische Grundordnung und seine territoriale Integrität verteidigt, gehört zum Kernbestand des Asylrechts (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 336 f.).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt wurden (vgl. BVerwG vom 9.9.1997 BVerwGE 105, 204/208).

    Denn für den Angehörigen einer solchen Gruppe hat sich das fragliche Land nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen (vgl. BVerwG vom 9.9.1997, a.a.O.).

    Beschränkt sich die Gruppenverfolgung auf einen Teil des Herkunftslandes, so kommt für die gruppenzugehörigen Personen in diesem Staat nur ein Gebiet als inländische Fluchtalternative in Betracht, in dem sie vor Verfolgung "hinreichend sicher" sind (vgl. BVerwG vom 9.9.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    2.3 Ebenfalls erfüllt ist die für die Bejahung einer Vorverfolgung notwendige Voraussetzung, dass der Ausländer seinen Herkunftsstaat unter Umständen verlassen haben muss, die bei objektiver Betrachtungsweise noch "das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben" (BVerwG vom 30.10.1990 BVerwGE 87, 52/55).

    Welche Zeitspanne hierfür maßgebend ist, hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab (BVerwG vom 30.10.1990, a.a.O., S. 55 f.).

  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 11 B 06.30900

    Tschetschenischer Asylbewerber; keine Vorverfolgung wegen fehlendem zeitlichem

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Nach der Auffassung des Senats gelten die Grundsätze zum Prognosemaßstab bei der Anerkennung von Flüchtlingen - zumindest im Kern - auch nach der ausdrücklichen Übernahme zahlreicher Normen der Qualifikationsrichtlinie in das deutsche Recht fort (vgl. BayVGH vom 17.4.2008 Az. 11 B 08.30038; vom 16.6.2008 Az. 11 B 07.30185; vom 12.1.2009 Az. 11 B 06.30900).

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem in das Verfahren einbezogenen rechtskräftigen Urteil des Senats vom 17. April 2008 (Az. 11 B 08.30038) und im ebenfalls rechtskräftigen Urteil des Senats vom 12.1.2009 (Az. 11 B 06.30900) Bezug genommen.

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts ist deshalb nicht schon dann zu verneinen, weil der Staat separatistische oder politisch-revolutionäre Aktivitäten mit strafrechtlichen Sanktionen bekämpft, um so das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität zu verteidigen (BVerfG vom 20.12.1989, BVerfGE 81, 142/149).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Ob für ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einem anderen Teil des Herkunftsstaates eine Fluchtalternative bestand, bedarf keiner Prüfung, weil aus diesem Grund eine Vorverfolgung im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie nicht verneint werden kann (vgl. BVerwG vom 19.1.2009 Az. 10 C 52.07).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein: er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (vgl. BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/360).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Es stellt weiter fest, dass die Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nach seiner Auffassung in der Praxis bei Widerrufsfällen zu gleichen Ergebnissen führen wird wie die bisherige Anwendung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (vgl. auch BVerwG vom 20.3.2007 BayVBl. 2007, 632 f., wo darauf hingewiesen wird, dass die in Art. 4 Abs. 4 QRL vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher Ebene nur im Falle einer Vorverfolgung eingreift).
  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901
    Denn bei Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerfG vom 15.5.2000 AuslR 2000, 254; BVerwG vom 25.7.2000 BVerwGE 111, 334/338).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084

    "Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 11 B 07.30185

    Tschetschenisch/inguschetische Familie; Jurist aus Moskau; Verfolgungsschicksal

  • VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
  • VG München, 26.06.2009 - M 24 K 08.50393

    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Kurde; JITEM; Strafrechtliche

    Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG; BayVGH, Urt. v. 15.5.2009, 11 B 06.30901, juris RdNr. 25).

    Hinsichtlich des anzuwendenden Prognosemaßstabs gelten die Ausführungen unter 1.) entsprechend, auch nach der ausdrücklichen Übernahme zahlreicher Normen der Qualifikationsrichtlinie in das deutsche Recht (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.1.2009, 11 B 06.30900, juris RdNr. 20; Urt. v. 15.5.2009, a.a.O., juris RdNr. 38).

  • VG Augsburg, 25.01.2013 - Au 6 K 12.30240

    Afghanischer Staatsangehöriger; politische Verfolgung wegen Unterrichtstätigkeit

    Nach Art. 10 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich politische Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (s. dazu auch BayVGH, U.v. 15.5.2009 - 11 B 06.30901 - juris Rn. 41).
  • VG München, 30.04.2010 - M 24 K 09.50398

    Klage unzulässig wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG; BayVGH, Urt. v. 15.5.2009, 11 B 06.30901, juris RdNr. 25).
  • VG Gelsenkirchen, 03.04.2013 - 12a K 3979/10

    Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Russland, Tschetschenien,

    Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, umso mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Mai 2009 - 11 B 06.30901 Rn. 49 (bejaht für einen Zeitraum von zwei Monaten zwischen Freilassung und Ausreise).
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